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BOS-Funk

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Was ist eigentlich BOS Funk?
B O S = Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben


Der Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ist Teil der nichtöffentlichen Funkanwendungen (nöFa), für den im Frequenznutzungsplan besondere Frequenzbereiche festgelegt sind. Er umfaßt Funkanlagen und Funknetze des nichtöffentlichen mobilen Landfunks (nömL) sowie Funkanlagen in bestimmten Anwendungen des nichtöffentlichen Festfunks (nöF), die zum Anschluß oder zur Verbindung ortsfester Landfunkstellen des nömL untereinander bestimmt sind.

 

Die Beteiligten am BOS-Funk

Grundlage für den BOS-Funk ist die BOS-Funkrichtlinie in der Fassung vom 29.06.2000, hier wird der Kreis der zur Teilnahme am BOS-Funkdienst festgelegt.

 

polizeilicher BOS-Funk

Polizeien der Länder, Polizeien des Bundes, Bundesgrenzschutz (BGS), Wasser- und Schiffahrtspolizei (WSP) , Behörden und Dienststellen mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben, Landeskriminalämter (LKA), Bundeskriminalamt (BKA), Landesämter für Verfassungsschutz (LfV), Bundesamt für Verfassungschutz (BfV), u.a. Zoll.

<>Die Funkrufnamen leiten sich zumeist aus Ortsnamen oder ähnlichen Bezeichnungen ab oder es werden Vornamen bzw. andere taktische Bezeichnungen benutzt. Der Funkverkehr ist zum Teil verschlüsselt. Die Kanäle sind zwar mit anderen BOS-Funkgeräten schaltbar, können aber nur durch einen speziellen Dekoder verständlich gemacht werden. Außerdem sind bei der Polizei "Codeziffern" üblich (Zahlenkombinationen für bestimmte Sachverhalte).



 

nichtpolizeilicher BOS-Funk

Feuerwehren (Berufs-, Freiwillige, anerkannte Werk-/Betriebsfeuerwehren), Technisches Hilfswerk (THW) , Katastrophenschutzbehörden und -einrichtungen, Hilfsorganisationen im Rahmen des Katastrophen- und Zivilschutzes, Leistungserbringer der "Notfallrettung" (öffentlich beauftragter Rettungsdienst)

Aus der oben hervorgehobenen Aussage geht klar hervor, daß (private) Hilfsorganisationen wie das DRK keine generelle Berechtigung zur Teilnahme am BOS-Funk ALS ORGANISATION haben, sondern nur im Rahmen ihr übertragener Aufgaben im Katastrophen- und Zivilschutz sowie im öffentlichen Rettungsdienst. Feuerwehren und das THW dürfen BOS-Funkanlagen uneingeschränkt nutzen.

Die Rufnamen im nichtpolizeilichen BOS-Bereich sind weitgehend identisch aufgebaut. Sie setzen sich zusammen aus der organisationsbezogener Kennung, dem Ortsnamen/Leitstellenbereich sowie der Ordnungszahl (Ziffernblöcke).


 

Kennwörter für nichtpolizeiliche BOS


In der folgenden Tabelle werden nur die "Kennungen" für den 4-Meter- und 2-Meter-Bereich aufgelistet.

BOS-Teilnehmer

4-Meter

2-Meter

Feuerwehr

Florian

Florentine

DRK / BRK

Rotkreuz

Äskulap

Wasserwacht des DRK

Neptun

Neptun

Wasserwacht des BRK

Wasserwacht

Wasserwacht

Bergwacht des DRK / BRK

Bergwacht

Bergwacht

Johanniter Unfall-Hilfe (JUH)

Akkon

Jonas

Arbeiter Samariter-Bund (ASB)

Sama

Samuel

Malteser Hilfsdienst (MHD)

Johannes

Malta

Privater RD und KTP, Rettungsdienst der Landkreise

Rettung

Rettung

Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG)

Pelikan

Adler

Bundesverband für das Rettungshundewesen (BRH)

Antonius

Antonius

Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)

Triton

 

Technisches Hilfswerk (THW)

Heros

Heros

Katastrophenschutzbehörden und -einheiten

Kater

Katharina

Rettungshubschrauber (RTH)

Christoph

Christoph

Ambulanzhubschrauber

Ambulanz

Ambulanz

Hubschrauber "Search and Rescue"-Dienst (SAR) der Bundeswehr

SAR

SAR

Rettungsleitstellen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte

Leitstelle

Leitstelle

Hinweis zum polizeilichen Bereich:


Als Kennwörter im Polizeibereich werden gebiets- oder aufgabenbezogene Namen (meist abgeleitet aus Orts-/Landschaftsbezeichnungen) verwendet.

 

Anforderungen an die Geräte


Alle Funkanlagen bedürfen einer Genehmigung. Jede Funkstelle (Gerät) erhält eine Genehmigungsurkunde, die ständig zum Gerät mitgeführt werden muß.

Es gelten zahlreiche Vorschriften für das Errichten und Betreiben von Funkanlagen durch BOS, z.B.

* Telekommunikationsgesetz (TKG) bis 1998: Fernmeldeanlagengesetz (FAG)
* Vorschriften für das Erteilen von Genehmigungen zum Errichten und Betreiben von Funkanlagen nichtöffentlicher Funkanwendungen (VornöFa)
* Richtlinie für den nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienst (auch: Meterwellenfunk-Richtlinie BOS)
* Technische Richtlinie BOS (TR-BOS)
* Datenblatt Sicherheitsabstand, zur Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit für die Umwelt (EMVU)
* Verfügungen des BAPT (bzw. ehemals BMPT)
* Auflagen der Genehmigungsurkunde
* Gebührenregelungen
* Vorschriften und Erlasse der Innenministerien der Länder

Es dürfen nur Geräte mit einer Zulassung (BZT-Prüfnummer - BZT = Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation - bzw. der alten FTZ-Prüfnummer) betrieben werden.

Bis 1982 mussten alle Geräte (Sende- und Empfanganlagen) der BOS dem "Fernmeldetechnischen Zentralamt" (FTZ) zur Baumuster vorgestellt werden und erhielten dann eine gemäß TR BOS eine Prüfnummer (auch geannt FTZ-Nummer) in der Form E - dreistellige lfd. Nummer / Jahresangabe zweistellig, die die Einhaltung der Vorschriften der Technischen Richtlinie bestätigte: FTZ-NR.:

E- 443/92

Später zugelassene Geräte wurden vom neu eingerichteten "Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen" (ZZF) geprüft, welches 1986 in "Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation" (BZT) umbenannt wurde. Dieses ging wiederum 1996 im "Bundeamt für Post- und Telekommunikation" (BAPT) auf. Heute ist wie bereits erwähnt dafür die RegTP zuständig.

A = Allgemeinzulassung (E = Einzelzulassung)
444222 = beliebige 6-stellige laufende Nummer
N = Jahresangabe in codierter Form (DIN IEC 62)

Das Genehmigungsverfahren ist für jede Sende- und Empfangsanlage (auch Funkmeldeempfänger) durchzuführen. Einzuleiten ist es durch die betreibende Organisation, beim DRK z.B. über den zuständigen Landesverband als Inhaber der allgemeinen BOS-Genehmigung des jeweiligen Bundeslandes.

Genehmigte Funkanlagen dürfen nur in Dienstfahrzeugen des Genehmigungsinhabers eingebaut bzw. Handsprechfunkgeräte nur in einem konkreten Einsatzfalle benutzt werden. Der Einbau einer Funkanlage in z.B. das Privatfahrzeug eines Funktionsträgers und die Ausgabe eines Handsprechfunkgeräte zum ständigen Mitführen, bedarf einer gesonderten Genhemigung, wobei i.d.R. sehr strenge Maßstäbe angelegt werden!

Wichtiger Hinweis: Ein Verstoß gegen die o.g. Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und führt zur Beschlagnahme des Gerätes!

 

Anforderungen an das Personal


Alle Personen, die im Fernmeldedienst der BOS tätig sind (= jeder der ein Funkgerät "bedient") unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und ist bei Beginn seiner Tätigkeit durch die Organisation schriftlich zu verpflichten (s. Anlage "Verpflichtungserklärung"). Ohne Verpflichtungserklärung darf man nicht am Sprechfunkverkehr der BOS teilnehmen!

Folgende Straftatbestände sind nach Strafgesetzbuch (StGB) möglich:

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - §201 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen - §203 StGB, Vorteilsnahme - §331 StGB, Bestechlichkeit - §332 StGB, Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht - §353b StGB.


 

Anforderungen an die Durchführung des Sprechfunkverkehrs



Die einheitliche Durchführung des Sprechfunkverkehrs aller BOS regelt die Polizeidienstvorschrift/Dienstvorschrift PDV/DV 810 "Fernmeldebetriebsdienst" bzw. als Auszug daraus Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 810 (PDV/DV 810.3 "Sprechfunkdienst").

 

Organisation des Funkverkehrs:

Kanäle

Ein Funkkanal besteht (bis auf einige Ausnahmen) immer aus einem Frequenzpaar, welche mit Unterband und Oberband bezeichnet werden. Abhängig von der Betriebsart des Funkgerätes wird entweder nur auf einer Frequenz gesendet und empfangen (Wechselprechen) oder es wird jeweils eine Frequenz zum Senden, die andere zum Empfangen benutzt (Gegensprechen). Funkgeräte in der Betriebsart Wechselsprechen können direkt miteinander in Verbindung treten, beim Gegensprechen (mit gleicher Bandlageneinstellung) ist eine zusätzliche Funkstelle erforderlich, die mit einer entgegengesetzten Bandlageneinstellung arbeitet, die sogenannte Relaisfunkstelle. Man spricht daher auch vom "Relaisbetrieb".

Verkehrsformen

 

Die Verkehrsform eines Sprechfunkverkehrskreises ist eine organisatorische Festlegung, wie (in welcher Form) Funkgespräche zwischen den Funkstellen ablaufen.
Linienverkehr: Direkter Nachrichtenaustausch zwischen zwei Funkstellen (Beispiel: Meldeverbindung über 2m)

Sternverkehr: Austausch von Nachrichten nur über einen "Sternkopf" (z.B. Leitstelle, Einsatzleitwagen). Direkter Kontakt zwischen den untergeordneten Funkstellen ist nicht erlaubt, u.U. technisch gar nicht möglich!
("alle mit einem")



Kreisverkehr: Alle Funkstellen können gleichberechtigt Nachrichten austauschen. Zur Überwachung und Koordination gibt es eine "Kreisleitstelle".
("jeder mit jedem")



Querverkehr: Nachrichtenaustausch zwischen Funkstellen verschiedener Funkverkehrskreise (z.B. Rettungsleitstelle - Polizei Lagezentrum)



Merke:
Reguläre Sprechfunkverkehrskreise im nicht-polizeilichen BOS-Bereich werden i.d.R. in der Verkehrsform "Kreisverkehr" betrieben.


 

Verkehrsarten


 
Die Verkehrsart beschreibt den technischen Ablauf des Funkverkehrs.

Richtungsverkehr:

Auf einer Seite wird nur gesendet, auf der anderen nur empfangen (Bsp.: analoge Funkalarmierung)

Wechselsprechen (W):

Auf beiden Seiten kann entweder gesendet oder empfangen werden. Es wid nur eine Betriebsfrequenz benötigt. Ein Antennenumschalter schalten zwischen Sende- und Empfangsbetrieb um.

Gegensprechen (G)

Auf beiden Seiten kann gleichzeitig gesendet und empfangen werden. Es wird ein Frequenzpaar benötigt (Unter- und Oberband). Funkgeräte im Gegensprechbetrieb senden i.d.R. im Unterband und empfangen im Oberband (Betriebsart U/G). Ortsfeste Relaisstationen arbeiten in unterschiedlicher Bandeinstellung. Als besondere Verkehrsart gilt es noch "bedingtes Gegensprechen" (bG) zu erwähnen. Hierbei wird zwar mit einem Frequenzpaar gearbeitet, wie beim Wechselsprechen schaltet aber ein Antennenumschalter zwischen Sende- und Empfangsbetrieb um. Es kann also bei diesen Geräten nicht während des Sendens auf dem Kanal mitgehört werden, d.h. man hört bei einer Relaisverbindung seine Stimme nicht im Hörer als Aussendung der Relaisfunkstelle, wie es sonbst bei Gegensprechen üblich ist. Geräte mit "bG" sind technisch einfacher und daher preiswerter als "normale" gegensprechfähige Funkgeräte.

Relaisbetrieb (RS):

Ein Funkgerät im Relaisbetrieb schaltet den Empfängereingang unmittelbar auf den Senderrausgang durch. Es wird immer ein gegensprechfähiges Gerät benötigt. Dauerhafte Relaisfunkstellen sind meist größere Anlagen, die ein entsprechendes Funkgerät neben Zusatzgeräten und einer Notstromversorgung (Pufferbatterien o.ä.) enthalten. Einheiten des Fernmeldedienstes wie die Fachgruppe FK des THW sind mit ihrer Ausstattung in der Lage mobile Relaisfunkstellen zu errichten.


RS1 ("Kleine Relaisfunkstelle"):
Wiederaussenden des empfangenen
Signals über den Sender des gleichen Gerätes.

RS2 ("Große Relaisfunkstelle"):
Wiederaussenden des empfangenen Signals über den Sender eines zweiten Gerätes (Verbindung zweier Sprechfunkverkehrskreise; auch unterschiedlicher Bandlagen).

RS3:
wie RS1, Durchschaltung nur bei Empfang eines Tonrufsignals. An den Hörerausgang wird dazu ein Relaisstellenzusatz mit Tonrufauswerter angeschlossen.

RS4:
wie RS3, zusätzlich Sprachauswertung zur Abschaltung des Sender nach Gesprächsende. Moderne Relaisstellen tasten den Sender nicht bei Empfang eines Tonrufs auf, sondern durch Auswertung der Trägerwelle, d.h. durch Sprachsteuerung.

Neue Bezeichnungen für RS-Betriebsarten lt. TR BOS:
RS 1 = RS 1 Th
RS 2 = RS 2 Th
RS 3 = RS 1 Ez
RS 4 = RS 1 Enz oder RS 1 Snz

Die Betriebsart einer Funkverbindung wird beschrieben durch die Bandlage des Senders (Unter- oder Oberband) und die Verkehrsform.

Beispiel:
Kanal 496, Betriebsart Gegensprechen im Unterband = 496 G/U

Die Angabe "G/U" entspricht der Anzeige bei den Funkgeräten, es wird aber auch die Form U/G (Unterband Gegensprechen) benutzt. Gemeint ist aber in beiden Fällen das Gleiche.

Zu beachten ist, daß die Angabe einer Betriebsart die an einem Funkgerät zu schaltende Einstellung vorgibt. I.d.R. wird zwar im 4m-Band Relaisbetrieb benutzt, daß bedeutet aber NICHT, daß das Fahrzeugfunkgerät in die Verkehrsform "RS1" zu schalten ist - sofern so eine Schalterstellung überhaupt vorhanden ist. Stehen in einem Funksprechverkehrskreis zwei Geräte mit unterschiedlichen Bandlagen auf RS-Betrieb, kommt es zu einer Dauerdurchschaltung und einem Rückkopplungseffekt (starkes Pfeifen) auf dem Kanal. Funkverkehrs ist dann nicht mehr möglich. Daher sind RS-Verkehrsschalter entsprechend gesichert bzw. die Funktion sogar blockiert, um versehentliches Schalten durch ungeübtes Personal (oder "Spielkinder" ;-))) zu verhindern.

Durchführung des Sprechfunkverkehrs:

Der Sprechfunkverkehrs aller BOS ist gemäß der PDV/DV 810.3 abzuwickeln.

Aufgrund der Vielzahl von beteiligten Funkstellen, ist der Stellenwert der geordneten Betriebsabwicklung wesentlich höher als bspw. im Fernsprechbereich. Auch hat der Charakter des Sprechfunks ("jeder hört jeden") Auswirkungen auf die zu übermittelnden Inhalte.


 
 

Begriffsdefinitionen:


Sprechfunkstelle: Jede Funkstelle (Endstelle) in einem Sprechfunkverkehrskreis, nicht mit Fernmeldebetriebspersonal besetzt.
Sprechfunkbetriebsstelle: Funkstellen mit Fm-Betriebspersonal, ortsfest oder beweglich
Sprechfunkzentrale: Sprechfunkbetriebsstelle mit erweiterter Ausstattung
Fernmeldezentrale: Führungstelle mit Sprechfunk- und Fernsprechbetrieb

Folgende Regeln sind in der Verkehrsabwicklung zu beachten:


* strenge Funkdisziplin halten, d.h. Einhaltung Regeln der PDV/DV 810.3
* Höflichkeitsformeln unterlassen (bitte, danke usw.)
* deutlich sprechen
* nicht zu schnell (aber auch nicht zu langsam) sprechen
* nicht zu laut sprechen
* Abkürzungen vermeiden bzw. aussprechen
* Zahlen unverwechselbar aussprechen
* Personennamen/Amtsbezeichnungen nur in Ausnahmefällen nennen
* Eigennamen und schwer verständliche Wort ggf. buchstabieren
* Teilnehmer mit "Sie" anreden

Nachrichten im Sprechfunk sind i.d.R. "Gespräche". Diese sind nicht formgebunden und nicht niederzuschreiben. Sonderformen von Nachrichten sind "Durchsagen" und "Sprüche". Im täglichen Betriebsablauf sind diese aber nicht anzutreffen und werden daher auch nur von besonders ausgebildetem Fm-Betriebspersonal beherrscht. Anzutreffen sind diese Nachrichtenformen z.B. bei Stabsführung im KatS (Technische Einsatzleitung - TEL).

Gespräch

Durchsage

Spruch

- formlos
- nicht niederzuschreiben - nicht formgebunden

- stichwortartig/sinngemäß
niederzuschreiben - formgebunden

- niederzuschreiben
(Nachweisung)

Durchsagen und Sprüche erfordern durch die Niederschrift auf Empfängerseite vom Sendenden eine noch größere Einhaltung der o.g. Regeln. Es muß so gesprochen werden, daß die Gegenseite auch die Möglichkeit zur Niederschrift hat (etwas wie beim Schuldiktat). Weiter im nächsten Kapitel.





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