Nutzung der Frequenzbereiche 1850-1890 kHz und 1890-2000 kHz
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden im Amateurfunk bei der Nutzung der Frequenzbereiche 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz ab sofort bis zum 30. Juni 2019 die folgenden Abweichungen von den in Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) festgelegten Nutzungsbestimmungen geduldet:Â
1. Im Frequenzbereich 1850 - 1890 kHz wird die Verwendung der maximalen Sendeleistung von 100 Watt PEP sowie die Teilnahme an Amateurfunk-Wettbewerben (Contestbetrieb) an Wochenenden geduldet.Â
2. Im Frequenzbereich 1890 - 2000 kHz wird die Teilnahme an Amateurfunk-Wettbewerben (Contestbetrieb) an Wochenenden geduldet.Â
3. Die Zugeständnisse nach Nrn. 1 und 2 gelten gleichermaßen für Inhaber einer Amateurfunkzulassung der Klasse A oder E. 4. Alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG)