Kleingartenverein 5 "An der Linne" e. V., Leinefelde
 
 
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Mitteilung Nr. 1699/ 2016


 
Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereichs 5351,5 - 5366,5 kHz
 
Die Weltfunkkonferenz 2015 der Internationalen Telekommunikationsunion (ITU) hat fär den Amateurfunkdienst eine sekundäre Zuweisung im Frequenzbereich 5351,5 - 5366,5 kHz beschlossen.
 
Im Hinblick auf die insoweit erforderlichen Anpassungen der Frequenzverordnung und der Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV), mit denen die Nutzung des vorgenannten Frequenzbereichs im Sinne des § 5 Abs. 3 des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und des § 9 Abs. 2 der AFuV mittelfristig gestattet werden soll, wird hiermit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die Nutzung des Frequenzbereichs 5351,5 - 5366,5 kHz im Amateurfunk im Vorgriff auf die vorgenannten Anpassungen ab sofort geduldet.
 
Die geduldeten Nutzungen müssen dabei den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen entsprechen.
Mit dem Inkrafttreten der Anpassung der AFuV an den obigen Beschluss der Weltfunkkonferenz 2015 wird diese Regelung gegenstandslos.
 
Nutzungsbestimmungen
 
1. Die Nutzung des Frequenzbereichs 5351,5 - 5366,5 kHz darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A erfolgen. Dabei dürfen keine Störungen bei Funkstellen eines anderen Funkdienstes verursacht werden und es besteht kein Schutz vor Störungen durch Funkstellen anderer Funkdienste.
2. Die maximale effektive Strahlungsleistung darf 15 Watt EIRP nicht überschreiten.
3. Die maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung darf 2,7 kHz nicht überschreiten.
4. Bei der Nutzung des Frequenzbereichs 5351,5 - 5366,5 kHz sind alle sonstigen Bestimmungen des AFuG und der AFuV einzuhalten und finden insofern Anwendung.
 
Es wird darauf hingewiesen, diese Regelung sensibel anzuwenden, Störungen zu vermeiden und die maximale Leistung nur dann auszuschöpfen, wenn es zur Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle Zwecke als zwingend notwendig erachtet wird.
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